

Abrechnungsregelung – Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP)
Überblick
Die Abrechnung der Psychotherapie ist für privaten Krankenversicherungen und Beihilfe über die Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP) geregelt. Die Sätze der GOP wurden seit 1996 nicht mehr grundlegend verändert, weshalb die Gebühren nicht mehr dem tatsächlichem Aufwand entsprechen. Deshalb hatten die meisten Therapeut*innen einen höheren Satz abgerechnet, der häufig zu Lasten der Behandelten ging.
Glücklicherweise gelten seit dem 01.07.2024 neue Abrechnungsempfehlungen („Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen“ – externer Link), die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein) angenommen wurden. Das ging allerdings nicht mit einer grundlegenden Reform der GOP einher. Stattdessen wurde beschlossen, dass bestimmte Leistungen analog zu bereits bestehenden Leistungen („Abrechnungsziffern„) der Gebührenordnung der Ärzt*innen (GOÄ) abgerechnet werden können.
Die Hauptveränderung ist, dass Sprechstunden und Kurzzeittherapie über eine neue, höher honorierte, Ziffer abgerechnet werden kann. Außerdem kann zu jeder Sitzung eine Zusatzziffer abgerechnet werden, wodurch auch die Probatorik und die Langzeittherapie ausreichend vergütet wird.
Die Leistungen im Detail
Die folgenden Ziffern können für Sie relevant. Falls noch weitere in Ihrer Behandlung relevant werden sollten, informiere ich Sie darüber im Vorfeld. Die angegebenen Beträge entsprechen einem 2,3-fachem Steigerungsfaktor, was bedeutet, dass sie komplett von den Kostenträgern übernommen werden sollte.
Für die Erklärung der einzelnen Sitzungen, lesen Sie gerne die Seite über den Ablauf der Psychotherapie (wenn sie denn online ist – ist noch in Arbeit).
- Behandlungsstunden
- Die ursprüngliche Ziffer der tiefenpsychotherapeutischen Behandlung ist die GOP 861, die einem Honorar von 92,50 € entsprich. Diese wird weiterhin für probatorische Sitzungen und Sitzungen der Langzeittherapie verwendet.
- Sprechstunden (812S), Akuttherapie (812A) und Kurzzeittherapie (812K) werden analog zur GOÄ 812 abgerechnet, was einem Honorar von 67,02 € entspricht. Diese Ziffer bezieht sich immer auf eine 25-minütige Sitzung, so dass sie für eine 50-minütige Sitzung 2x berechnet wird.
- EMDR Sitzungen bei der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung werden analog zur GOP 870 mit 100,55 € berechnet.
- Parallel zu den Behandlungsstunden können folgende Leistungen berechnet werden:
- Die Erhebung des psychischen Befunds (also die Einschätzung Ihres aktuellen Befindens) wird jetzt analog zur GOÄ 801 mit 33,52 € berechnet. Die Leistung kann neben jeder Behandlungsstunde (außer Sprechstunden) angesetzt werden. Dadurch ist auch eine Langzeittherapie wirtschaftlich geworden, so dass kein erhöhter Steigerungsfaktor notwendig ist.
- Die Erhebung der biografischen Anamnese (auch in mehreren Sitzungen) wird über die GOP 860 mit 123,34 € berechnet.
- Testbatterien (also mehrere Fragebögen) und diagnostische Interviews werden analog zur GOÄ 855 mit 75,75 € berechnet.
- Antragsstellung
- Die Einleitung und Beantragung der Therapie wird mit der GOÄ 808 mit 53,62 € berechnet. Falls ein Bericht an den Gutachter notwendig ist, wird dieser für jede Arbeitsstunde analog zur GOÄ 85 mit 67,03 € berechnet.
